Was die StVO wirklich vorschreibt

Paragraf 2 Absatz 1 der StVO definiert den Standstreifen ausdrücklich als „nicht zur Fahrbahn gehörig“. Wer ihn also ohne Erlaubnis nutzt, handelt ordnungswidrig. Allein schon das Überrollen der weißen Trennlinie kann mit 55 Euro belegt werden – bei Behinderung oder Gefährdung steigt das Bußgeld deutlich.
Dennoch existieren drei legale Schlupflöcher, die vielen Autofahrern gar nicht bewusst sind. Sie sind selten, aber klar geregelt – und das Erste davon ist in der Rushhour manchmal sogar ausdrücklich erwünscht.
Weiter geht’s mit der wohl bekanntesten Ausnahme.