Das Urteil im Detail

Die Strafkammer wertete die Taten als schweren sexuellen Missbrauch in Tateinheit mit Verbreitung kinderpornografischer Schriften. Eine Bewährung, wie noch 2025, sei bei dieser »erheblichen kriminellen Energie« ausgeschlossen, erklärte der Vorsitzende Richter.
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Zugunsten des Angeklagten zählte lediglich sein bislang nicht einschlägiger Lebenslauf im Bereich Missbrauch. Belastend wirkten sein Leugnen und der Versuch, Beweismaterial zu vernichten. Eine Revision ist möglich, doch das Urteil ist vorerst vollstreckbar.
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Während Ebbings Verteidiger von »Skandalurteilen« spricht, richtet sich das Augenmerk nun auf seine Mitangeklagte …